| Weist die polizeiliche Anzeige für einen Überholverstoß Besonderheiten aus, so kann die für den Verstoß vorgesehene Regelgeldbuße aufgrund wesentlicher Besonderheiten des Sachverhalts reduziert werden. |
Diesen Hinweis gab das Amtsgericht Lüdinghausen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die zur Reduzierung der Geldbuße führenden Besonderheiten hat das Gericht darin gesehen, dass der Betroffene einen Lkw überholt hatte, der während des Überholens den Seitenstreifen einer Bundesstraße befuhr, um für den Betroffenen „Platz“ zu machen. Auch das sei zwar ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Es handele sich aber um ein „atypisches Überholen“, das die Reduzierung der Geldbuße rechtfertige.
Quelle | AG Lüdinghausen, Beschluss vom 2.10.2014, 19 OWi-89 Js 1437/14-146/14, Abruf-Nr. 143352 unter www.iww.de.
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