| War das aktuell verunfallte Fahrzeug bereits vor dem Unfall verkauft mit der Maßgabe, dass es bei Lieferung des unfallunabhängig bestellten neuen Fahrzeugs übergeben wird, kann die Wertminderung auch aufgrund des konkreten Verkaufsverlustes bestimmt werden. So entschied es das Amtsgericht (AG) Rheinbach. |
Käufer trat zu Recht vom Kauf zurück
Der Käufer war berechtigt, vom Kauf zurückgetreten, denn er hat ein unfallfreies Fahrzeug gekauft, das der Verkäufer jetzt nicht mehr liefern kann. Der ersatzweise getätigte Verkauf nach der Instandsetzung brachte 4.000 Euro weniger ein.
Entgangener Gewinn
Diesen Differenzbetrag hat das AG unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns zugesprochen. Es hat allerdings 150 Euro abgezogen, die der Versicherer bereits als Wertminderung erstattet hatte.
Quelle | AG Rheinbach, Urteil vom 25.1.2024, 5 C 73/23, Abruf-Nr. 240251 unter www.iww.de
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