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Autoraser: Mit 120 km/h durch die Innenstadt: Auto zu Recht sichergestellt

| Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt a. d. Weinstraße hat in einem Eilverfahren die Sicherstellung eines Fahrzeugs nach einem gefährlichen Überholmanöver als rechtmäßig bestätigt. |

Das war geschehen

Der Antragsteller befuhr eine Straße und beschleunigte sein Fahrzeug sehr stark. Dabei begab er sich, ohne zu blinken, auf die Gegenfahrbahn, wo er trotz des Rechtsfahrgebots links an einer Verkehrsinsel vorbeifuhr und dann zwei vorausfahrende Pkw überholte. Dabei erreichte er im Folgenden eine Geschwindigkeit von ca. 120 km/h bei erlaubten 50 km/h. Er passierte weitere fünf Einmündungen, eine Kreuzung sowie zwei Fußgängerwege, Letztere mit einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h, bevor er in eine Straße einbog und von den ihm folgenden Polizeibeamten in Zivil einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde.

Die an dem Vorfall beteiligten Polizeibeamten stellten im Anschluss an die erfolgte Kontrolle des Fahrers das Fahrzeug zur Gefahrenabwehr sicher.

Widerspruch gegen Sicherstellung des Fahrzeugs

Der Antragsteller legte gegen die Sicherstellung Widerspruch ein und beantragte die Herausgabe des Fahrzeugs. Wegen der fehlenden, sog. aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wandte er sich zudem mit einem Eilantrag an das VG.

Sicherstellung nicht zu beanstanden

Dieser hatte keinen Erfolg. Die Sicherstellung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt der Sicherstellung hätten ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Antragsteller in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Verkehrsverstöße begehen werde.

Dafür spreche zum einen das bereits erheblich verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrverhalten des Antragstellers unmittelbar vor der Sicherstellung des Fahrzeugs. Dieses sei von einer gravierenden Missachtung verkehrsrechtlicher Regelungen und einer kaum zu überbietenden Ignoranz der mit einer um mehr als das Doppelte erhöhten Geschwindigkeit innerorts und noch dazu in einem Wohngebiet und an mehreren Fußgängerüberwegen einhergehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer insbesondere gegen Kollisionen völlig ungeschützten Fußgängern geprägt gewesen. Einsicht in sein Fehlverhalten habe der Antragsteller nicht gezeigt, sondern jegliche Aussage verweigert.

Wiederholungstäter im Straßenverkehr

Zum anderen sei er bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall durch erhebliches verkehrswidriges Fahrverhalten aufgefallen. Die Häufigkeit, mit der der Antragsteller Verkehrsverstöße begehe, zeige, dass er sich weder von Verkehrsregeln, noch von polizeilichen Ansprachen oder Bußgeldbescheiden beeindrucken lasse. Im Gegenteil hätten ihn die bisherigen ordnungsrechtlichen Sanktionen nicht davon abgehalten, den zur Sicherstellung des Fahrzeugs zum Anlass genommenen, erheblichen Verstoß zu begehen.

Rücksichtslos und unbelehrbar

Die handelnden Polizeibeamten hätten daher zu Recht annehmen dürfen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen rücksichtslosen Verkehrsteilnehmer sowie eine unbelehrbare Person handelte und damit die konkrete Gefahr der Wiederholung erheblicher Verkehrsverstöße bestanden habe. Aufgrund der besonderen Sachlage und des fehlenden Einsichtsvermögens hätten sie nach dem Anhalten des Antragstellers daher vom Fortbestehen der Gefahrenlage ausgehen und das Fahrzeug sicherstellen dürfen.

Quelle | VG Neustadt, Beschluss vom 18.3.2024, 5 L 193/24.NW, PM 5/24

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