| Hat der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige die voraussichtlichen Reparaturkosten auf der Basis durchschnittlicher Arbeitswerte der Region kalkuliert, muss sich der Geschädigte nicht auf noch günstigere Stundenverrechnungssätze verweisen lassen. |Mit diesen klaren Worten wies das Amtsgericht München einen Versicherer in seine Schranken, der die Reparaturkosten eines Unfallgeschädigten nicht vollständig ausgeglichen hatte. Stattdesen hatte er darauf verwiesen, dass eine bestimmte Werkstatt die Reparatur günstiger durchgeführt hätte. Das Gericht hielt diese Argumentation aber nicht für stichhaltig. Es stellte in der Erforderlichkeitsfrage auf die durchschnittlichen ortsüblichen Sätze ab. Damit sei dem Wirtschaftlichkeitsgebot Genüge getan, sodass ein Verweis des VR auf eine noch günstigere Werkstatt ins Leere gehe.
Quelle | AG München, Urteil vom 1.12.2014, 335 C 11782/14, Abruf-Nr. 143426 unter www.iww.de.
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