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Betreuungsrecht: Voraussetzungen der Betreuung im Bereich Vermögenssorge

| Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln. |

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter machten deutlich, dass vielmehr aufgrund konkreter Feststellungen des Tatrichters die gegenwärtige Gefahr begründet sein müsse, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn man ihm die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich selbst überließe. Allerdings sei dabei nicht zwingend erforderlich, dass ein aktueller Handlungsbedarf zugunsten des Vermögens des Betreuten vorliegt. Es genüge vielmehr, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten könne. Zudem müsse für diesen Fall die begründete Besorgnis bestehen, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst werde.

Quelle | BGH, Beschluss vom 21.1.2015, XII ZB 324/14, Abruf-Nr. 175085 unter www.iww.de.

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