| Bürger, die sich aufgrund körperlicher Einschränkungen mit einem Elektromobil (sog „E-Scooter“) fortbewegen, haben keinen generellen Rechtsanspruch darauf, mit ihrem Elektromobil in öffentlichen Verkehrsmitteln befördert zu werden. |
Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. Der Antragsteller hatte geltend gemacht, ohne die begehrte Beförderung mit seinem Elektromobil werde er erheblich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Daher müsse ihm ein Anspruch auf Beförderung zustehen. Dieser Argumentation folgte die Kammer, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich eine summarische Überprüfung vorzunehmen hatte, jedoch nicht. Eine aktuelle Untersuchung habe ergeben, dass eine Beförderung von Elektromobilen in Linienbussen erhebliche Gefahren sowohl für die Benutzer der Elektromobile als auch für die übrigen Fahrgäste begründe. Auch wenn er dadurch erheblich beeinträchtigt sei, müsse der Antragsteller wegen der Gefahren die Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit hinnehmen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass eine Beförderung des Antragstellers in einem Rollstuhl möglich sei.
Quelle | VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.1.2015, 7 L 31/15, Abruf-Nr. 143934 unter www.iww.de.
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