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Unfallschadensregulierung: Kein Anspruch bei einem So-Nicht-Unfall in Bezug auf die Schadenshöhe

| Ein Geschädigter bekommt trotz nachgewiesenem Unfallgeschehen keinen Schadenersatz, wenn er nicht auch beweisen kann, dass der von ihm konkret ersetzt verlangte Schaden insgesamt oder zumindest als abgrenzbarer Teil bei dem Unfall entstanden ist (sog. „So-Nicht-Unfall“ in Bezug auf die Schadenshöhe). |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines 26-jährigen Autofahrers entschieden. Dieser verlangt von der beklagten Versicherung Schadenersatz aufgrund eines Unfallgeschehens, das sich auf schneeglatter Fahrbahn ereignet hatte. Der Mann hatte seinen Pkw Passat im Bereich einer Laterne geparkt. Der von dem weiteren Unfallbeteiligten gesteuerte und bei der Beklagten versicherte Mietwagen, ein Touran, geriet auf der glatten Fahrbahn ins Rutschen. Dabei stieß er mit dem Passat zusammen. Die Laterne blieb, wie bei der polizeilichen Unfallaufnahme festgestellt, unbeschädigt. Das Gericht hat den Autofahrer, den Fahrer des Mietfahrzeugs sowie seinen Begleiter und auch die den Unfall aufnehmende Polizeibeamtin vernommen. Danach stand fest, dass sich tatsächlich ein Unfall ereignet hatte.

Dennoch blieb die auf dieses Unfallgeschehen gestützte Schadenersatzklage des Autofahrers erfolglos. Das Gericht hatte ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt. Danach ließen sich die behaupteten Unfallschäden der feststellbaren Kollision mit dem Touran nicht zuordnen. Die technische Unfallanalyse komme zwar zu dem Ergebnis, dass der Passat – vom Touran angestoßen – verunfallt wäre, indem er über den Bordstein gerutscht und gegen die Laterne geprallt wäre. Demgegenüber habe die technische Analyse aber nicht mit der für den Kausalitätsnachweis notwendigen, &uuuuml;berwiegenden Wahrscheinlichkeit bestätigt, dass der Passat bei dem nachweisbaren Unfallgeschehen die vom Kläger vorgetragenen Schäden in ihrer Gesamtheit oder – abgrenzbar – zum Teil erlitten hätte.

  • So sei die Laterne unbeschädigt geblieben, obwohl sie nach den am Passat vorhandenen Schäden ebenfalls hätte beschädigt sein müssen.
  • Auch setze das tatsächlich vorhandene Schadensbild einen Höhenversatz bei den am Unfall beteiligten Fahrzeugen voraus, der sich beim feststellbaren Unfallgeschehen nicht habe ergeben können.
  • Nach diesem hätten die Räder des Passat zudem mit der Bordsteinkante kollidieren müssen. Auch das dann zwangsläufig zu erwartende Schadensbild wiesen sie nicht auf.

Dieses Beweisergebnis gehe zulasten des Autofahrers. Er habe nicht nur das Unfallgeschehen, sondern auch die haftungsausfüllende Kausalität zwischen dem Unfallgeschehen und dem erlittenen Schaden zu beweisen. Die Frage einer Unfallmanipulation habe dabei nicht weiter geklärt werden müssen, da dem Autofahrer bereits der Kausalitätsnachweis nicht gelungen sei.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 10.3.2015, 9 U 246/13, Abruf-Nr. 144474 unter www.iww.de.

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