| Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anfechtung einer Schenkung wegen Undanks des Beschenkten sind durchaus erheblich. Sie müssen vom Schenker vollständig bewiesen werden, sonst ist seine Anfechtung unwirksam. |
Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Coburg im Fall eines Vaters, der von seinem Sohn die Rückübertragung von geschenkten Grundstücken verlangt. Der Vater hatte insgesamt 14 Grundstücke jeweils zur Hälfte auf seine beiden Kinder übertragen. Dabei hatte er sich jedoch kein Wohnrecht zusichern lassen oder eine Vereinbarung über Wart- und Pflegeleistungen mit seinen Kindern getroffen, obwohl er vom Notar darauf hingewiesen worden war. Auf einem dieser Grundstücke, auf dem auch der Vater lebt, hatte er schon vor der Übertragung auf seine Kinder verschiedene Teiche und eine Fischzuchtanlage verpachtet. Der neue Pächter der Teiche unterhält nunmehr auf diesem Grundstück einen Fischverkauf mit Publikumsverkehr.
Zwischen Vater und Sohn hatte es in der Vergangenheit zunächst über mehrere Jahrzehnte keinen Kontakt gegeben, bevor sich das Verhältnis wieder verbesserte. In jüngerer Vergangenheit kam es jedoch auch zu Beschimpfungen seiner Kinder durch den Vater. Er hatte behauptet, vor der Grundstücksübertragung sei ihm von den Kindern ein lebenslanges Wohnrecht und eine Verköstigung zugesichert worden. Zudem sei ihm versprochen worden, er könne die Teiche nutzen. Auch habe auf dem Grundstück gerade kein Fischverkauf, keine Räucherung und kein Publikumsverkehr stattfinden sollen. Der beklagte Sohn habe sich nicht an diese Abrede gehalten. Zudem habe er ihn beleidigt und körperlich angegriffen. Daher hat der Vater die Schenkungen wegen groben Undanks widerrufen. Der beklagte Sohn bestritt Zusicherungen an den Vater vor Abschluss des Notarvertrags ebenso wie die weiteren erhobenen Vorwürfe. Ein auf Anzeige des Vaters gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen der behaupteten Handgreiflichkeiten war eingestellt worden.
Das Gericht hat die Klage auf Kosten des Vaters abgewiesen. Es konnte die Voraussetzungen für einen wirksamen Schenkungswiderruf wegen groben Undanks nicht sehen. Hierfür muss zunächst objektiv eine Verfehlung von gewisser Schwere vorliegen. Diese muss weiterhin subjektiv auf eine Gesinnung des Beschenkten schließen lassen, welche die erwartete Dankbarkeit vermissen lässt.
Die hier vom Vater ins Feld geführten Umstände erfüllten zum Teil bereits diese Voraussetzungen nicht oder konnten von ihm nicht bewiesen werden. Die behaupteten mündlichen Zusagen seiner Kinder hat der Vater nicht nachweisen können. Gleiches gilt für den weiter ins Feld geführten körperlichen Übergriff. Die behauptete Beleidigung war nach der Auffassung des Gerichts nicht gravierend genug, um die Rückübertragung der verschenken Grundstücke verlangen zu können. Das gelte insbesondere, da es auch von Seiten des Vaters in der Vergangenheit zu Beschimpfungen gegenüber seinem Sohn gekommen war.
Hinweis | Die Entscheidung führt deutlich vor Augen, dass auch bei Verträgen unter Familienmitgliedern auf die vollständige schriftliche Niederlegung evtl. mündlicher Zusagen Wert gelegt werden sollte. Auf eine vorherige Beratung sollte nicht verzichtet werden.
Quelle | LG Coburg, Urteil vom 30.9.2014, 11 O 204/14, Abruf-Nr. 144468 unter www.iww.de.
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