| Die in einer Eingliederungsvereinbarung geregelte Pflicht zur Vornahme von zwei Bewerbungen pro Woche sind einem Arbeitslosen grundsätzlich zumutbar. Eine Minderung des Arbeitslosengelds II wegen eines Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung (Sanktion) ist nur dann nicht rechtmäßig, wenn der Arbeitslose nachweisen kann, dass er seiner Pflicht nicht nachkommen konnte, weil nicht genug Stellenangebote vorhanden waren. |
Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Mannes entschieden. Dieser erhielt vom beklagten Jobcenter Arbeitslosengeld II. Er hatte sich in einer Eingliederungsvereinbarung zu mindestens zwei Bewerbungsbemühungen pro Woche verpflichtet. Davon sollte mindestens eine Bewerbung auf ein konkretes Stellenangebot erfolgen. Das Jobcenter hat die gewährten Leistungen um 30 Prozent des für den Mann ansonsten zu gewährenden Regelbedarfs gemindert. Es fand, dass der Mann nicht genügend Bewerbungen durchgeführt hatte. Der Mann meinte, es hätte nicht genug Stellenangebote gegeben. Außerdem sei er aus gesundheitlichen Gründen zu mehr Bewerbungen nicht in der Lage gewesen. Schließlich hätte er seine kranke Mutter pflegen müssen. Dem sind weder das Sozialgericht Koblenz noch das LSG gefolgt. Die eingeholten ärztlichen Befundberichte hätten keine wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen ergeben. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass die Pflege der Mutter zwei Bewerbungen pro Woche ausgeschlossen hätte. Schließlich habe der Mann nicht beweisen können, dass ihm wegen fehlender Stellenangebote nicht mehr Bewerbungen möglich waren.
Quelle | LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.14, L 3 AS 505/13, Abruf-Nr. unter 144462 www.iww.de.
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