Ausfallschaden: Geschädigter darf auf Zuverlässigkeit der Werkstatt vertrauen
| Der Geschädigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Werkstatt zügig arbeitet. Er muss sich nicht vor der Auftragserteilung erkundigen, ob die Werkstatt den Schaden in der vom Gutachter prognostizierten Zeit beheben kann. |
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