| Auch ein Bordstein, der auf einer eine Fahrzeuglänge überschreitenden Strecke abgesenkt ist (hier: etwa 20 Meter), kann ein Parkverbot begründen. |
Hierauf wies das Kammergericht (KG) hin. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Parken vor „Bordsteinabsenkungen“ unzulässig. Unklar war bisher jedoch, was eine „Bordsteinabsenkung“ ist bzw. wie lang sie sein darf/muss, wenn das Parken vor ihr verboten sein soll. Das Oberlandesgericht Köln hatte sich schon 1997 dazu geäußert (DAR 97, 79). Es war davon ausgegangen, dass nur ein Bordstein, der eine Fahrzeuglänge nicht überschreitet, ein Parkverbot nach der StVO begründen kann. Anders entschied jetzt das KG. Es begründet das u.a. mit dem Wortlaut der Vorschrift. Dem sei keine Begrenzung auf eine Fahrzeuglänge zu entnehmen. Eine Bordsteinabsenkung setze nach dem Wortsinn lediglich voraus, dass es in unmittelbarer Nähe eine „regulär“ höhere Bordsteinkante gibt. Das heißt: Im Anschluss an die Absenkung müsse der Bordstein wieder höher werden. Eine Längenbegrenzung ergebe sich aus dem Begriff der Absenkung jedenfalls nicht. Das KG verweist zudem auf den Regelungszweck der Vorschrift. Sie solle vorrangig Rollstuhlfahrern das Auf- und Abfahren erleichtern. Es sei nicht einzusehen, warum diese Erleichterung auf einen Bereich von nur wenigen Metern beschränkt sein sollte.
Quelle | KG, Urteil vom 22.6.2015, 3 Ws (B) 291/15 – 122 Ss 88/15, Abruf-Nr. 145277 unter www.iww.de.
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