| Ein im Parkverbot abgestelltes Fahrzeug darf abgeschleppt werden, selbst wenn im Fahrzeug ein spezieller Parkausweis für Behinderte (blauer Parkausweis) ausliegt. |
So entschied es das Verwaltungsgericht (VG) Köln im Fall eines Pkw, der im Zielbereich des am folgenden Tag stattfindenden Köln-Marathons parkte. Dort war Parken großräumig durch Zusatzbeschilderung verboten. Im PKW war gut sichtbar ein blauer Parkausweis ausgelegt, der zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt. Da im Sichtbereich kein freier, zulässiger Parkplatz zur Verfügung stand, wurde der Pkw abgeschleppt.
Der Kläger weigert sich die Kosten für das Abschleppen zu zahlen. Er meint, aufgrund des blauen Parkausweises hätte die Ordnungsamtsmitarbeiterin nicht nur im Sichtbereich nach einem geeigneten Alternativparkplatz Ausschau halten müssen. Sie hätte auch die Umgebung von einigen hundert Metern einbeziehen müssen. Das sah das VG Köln anders. Nur im Sichtbereich komme es in Betracht, ein Fahrzeug umzusetzen. Es bestehe keine Pflicht, im Nahbereich nach geeigneten Parkplätzen zu suchen. Daran ändere auch der ausgelegte Parkausweis für Behinderte nichts.
Quelle | VG Köln, Urteil vom 1.10.2015, 20 K 5858/14, Abruf-Nr. 145849 unter www.iww.de.
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