| Das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ (Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung) zeigt lediglich an, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Es ordnet keine Geschwindigkeitsbeschränkung an. |
Unter Hinweis auf diese rechtliche Regelung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Essen aufgehoben. Der 1957 geborene Betroffene aus Essen fuhr im Mai 2014 mit seinem Pkw Mazda CX-5 von der BAB 52 kommend auf der Norbertstraße in Essen in Fahrtrichtung Essen-Haarzopf. Er sah und passierte das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“. In Höhe eines Fußwegs ergab eine Geschwindigkeitskontrollmessung, dass der Betroffene 76 km/h schnell fuhr. Nach Auffassung der zuständigen Bußgeldbehörde liegt diese Stelle innerhalb der geschlossenen Ortschaft mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Daher verurteilte ihn das Amtsgericht wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu einer Geldbuße von 120 EUR. Dem Betroffenen sei ein fahrlässiger Verstoß vorzuwerfen. Er habe nach dem Passieren des Verkehrsschilds „Ende der Autobahn“ die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einhalten müssen. Es komme nicht darauf an, ob noch ein weiteres, die Geschwindigkeit regelndes Schild oder ein Ortseingangsschild aufgestellt gewesen sei.
Der Betroffene hat gegen das Urteil des Amtsgerichts erfolgreich Rechtsbeschwerde eingelegt. Das OLG hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und das gerichtliche Bußgeldverfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun erneut verhandeln und entscheiden. Nach Ansicht der Richter am OLG rechtfertigen es die Feststellungen des Amtsgerichts nicht, den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu verurteilen. Das Amtsgericht habe lediglich festgestellt, dass der Betroffene das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ passiert habe. Dieses zeige lediglich an, dass die besonderen Regelungen für die Autobahn fortan nicht mehr gelten sollten. Es enthalte keine Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung. Das Amtsgericht habe daher aufklären müssen, ob der Betroffene ein Ortseingangsschild passiert habe, oder aber der Charakter einer geschlossenen Ortschaft am Ort der Geschwindigkeitskontrolle offensichtlich und eindeutig gewesen sei. Wenn eine Ortstafel fehle, beginne die geschlossene Ortschaft da, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfange. Die Bußgeldsache sei daher vom Amtsgericht erneut zu verhandeln und zu entscheiden.
Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.15, 5 RBs 34/15, Abruf-Nr. 146162 unterwww.iww.de.
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