| Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat präzisiert, welche Anforderungen der so genannte Sichtbarkeitsgrundsatz im ruhenden Verkehr an die Erkennbarkeit und Erfassbarkeit von Verkehrszeichen und an die dabei von den Verkehrsteilnehmern zu beachtende Sorgfalt stellt. Es hat bestätigt, dass die Anforderungen für den ruhenden und den fließenden Verkehr unterschiedlich sind. |
In dem betroffenen Fall hatte der Kläger sein Fahrzeug in einem Straßenabschnitt geparkt, an dem am nächsten Tag ein Straßenfest stattfinden sollte. Dort war mit einem vorübergehend angebrachten Verkehrszeichen ein absolutes Haltverbot ausgeschildert. Der Wagen des Klägers wurde durch ein Abschleppunternehmen umgesetzt. Dafür verlangte die Behörde eine Umsetzungsgebühr in Höhe von 125 EUR. Hiergegen wandte der Kläger u.a. ein, die Verkehrszeichen seien nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennbar gewesen. Daher seien die Haltverbote nicht wirksam bekannt gemacht worden.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) ist von einer anlasslosen Nachschaupflicht ausgegangen. Es hat angenommen, dass das Haltverbot für den Kläger erkennbar gewesen wäre, wenn er dieser Nachschaupflicht genügt hätte. Es hat offengelassen, in welcher Höhe und welcher Ausrichtung das Haltverbotszeichen angebracht war.
Das BVerwG hat das Berufungsurteil aufgehoben. Es hat klargestellt, dass Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr ihre Rechtswirkungen grundsätzlich gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer äußern. Dabei ist es gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. Allerdings müssen sie so aufgestellt sein, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer das Ge- oder Verbot des Verkehrszeichens leicht erkennen kann, wenn er die erforderliche Sorgfalt einhält. Zudem müssen die Schilder bei ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennbar sein. Der Verkehrsteilnehmer ist aber nur zu einer Nachschau verpflichtet, wenn hierfür ein Anlass besteht.
Diesen sogenannten Sichtbarkeitsgrundsatz habe das OVG nicht ausreichend beachtet. Es seien noch ergänzende tatsächliche Feststellungen dazu notwendig, wie das Haltverbotszeichen aufgestellt war, und ob es sichtbar gewesen sei. Das BVerwG hat die Sache daher zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das OVG zurückverwiesen.
Quelle | BVerwG, Urteil vom 6.4.2016, 3 C 10.15, Abruf-Nr. 185264 unter www.iww.de.
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