| Nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz ist der Erbe unter bestimmten Bedingungen von Gebühren befreit, wenn er im Grundbuch für das geerbte Grundstück eingetragen werden soll. Diese Gebührenbefreiung gilt aber nur, wenn Miterben als Eigentümer eingetragen werden, ohne dass zuvor die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen war. Wurde zunächst die Erbengemeinschaft eingetragen, ist die folgende weitere Eintragung eines oder mehrerer Erben aufgrund Erbauseinandersetzung nicht mehr gebührenbefreit. |
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München hin. Wird ein Eigentümer im Grundbuch eingetragen, fällt eine volle Gebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz an. Ausnahme: Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn Erben eines eingetragenen Eigentümers eingetragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Die Gebührenbefreiung gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.
Für diese Auslegung spricht die Gesetzesbegründung. Es sollte geklärt werden, ob auch für Erben, die erst infolge einer Erbauseinandersetzung im Grundbuch eingetragen werden, die Gebührenvergünstigung gilt. Diese Frage war streitig, bevor das Gerichts- und Notarkostengesetz in Kraft getreten ist. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, dass die Gebührenbefreiung auch greifen sollte, wenn sofort die Erben nach der Erbauseinandersetzung als Eigentümer eingetragen wurden, ohne dass die Erbengemeinschaft voreingetragen war.
Quelle | OLG München, Beschluss vom 10.2.2016, 34 Wx 425/15, Abruf-Nr. 146493 unter www.iww.de.
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