| Lebt der Unterhaltsberechtigte über länger andauernde Zeit mit einem neuen Partner zusammen, kann dies ein Härtegrund im Sinne des Unterhaltsrechts sein. |
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in einem entsprechenden Fall hin. Die Richter machten deutlich, dass es dann für den Unterhaltsverpflichteten unzumutbar sein könne, weiterhin uneingeschränkten Unterhalt zahlen zu müssen. Es müsse allerdings nachgewiesen sein, dass sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt habe, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten sei. Dazu sei nicht zwingend erforderlich, dass die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft könne auch ohne eine solche Form des Zusammenlebens vorliegen. Das müsse im Einzelfall geprüft werden.
Quelle | OLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.2015, 10 UF 210/14, Abruf-Nr. 185258 unter www.iww.de.
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