| Tätowieren des eigenen minderjährigen Kindes kann eine gefährliche Körperverletzung sein. So hat es jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. |
Die Eltern der minderjährigen Tochter waren gemeinsam sorgeberechtigt. Das Jugendamt war aber für die Bereiche Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht als Ergänzungspfleger bestellt.
Die Mutter tätowierte ihre 14-jährige Tochter am rechten Unterarm ohne wirksame Einwilligung des Jugendamts. Das Landgericht (LG) Detmold sah darin eine gefährliche Körperverletzung. Es verurteilte die Mutter entsprechend, allerdings in einem minder schweren Fall. Deren Revision war teilweise erfolgreich.
Ein Tätowiergerät kann ein gefährliches Werkzeug im Sinne des Strafrechts sein (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB)). Allerdings kann eine Tätowierung heute nicht per se als erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds angesehen werden, was für eine Strafbarkeit Voraussetzung wäre. Es verursacht auch kein erhebliches Leiden. Aber, so das OLG: Es ist geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen, wenn das Gerät nicht steril war und es deswegen zu schwerwiegenden Entzündungen kommt oder wenn ein Ungeübter damit gravierendere Verletzungen hervorruft.
Das OLG hob die Entscheidung des LG folglich auf und verwies die Sache zurück. Denn die bisherigen Feststellungen ergaben nicht hinreichend, ob der konkrete Einsatz des Tätowiergeräts geeignet war, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Es reicht insoweit nicht die bloße Eignung, überhaupt Verletzungen hervorzurufen, sondern diese müssen auch erheblich sein. Es muss also nach der konkreten Art der Verwendung die Eignung bestehen, die Funktionen oder das Erscheinungsbild des Körpers so einschneidend zu beeinträchtigen, dass der Verletzte schwer getroffen ist und beträchtlich darunter leiden muss. Dies muss nun das LG herausfinden.
Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 2.9.2021, 4 RVs 84/21, Abruf-Nr. 225150 unter www.iww.de
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