| Unterlässt der Verkäufer den Hinweis auf die Reimporteigenschaft eines Fahrzeugs, täuscht er den Käufer nicht arglistig. Ausnahme: Der Käufer hat ausdrücklich danach gefragt. So entschied es jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken. Bemerkenswert: Es gab damit seine frühere Rechtsprechung auf. |
Was war geschehen?
Die Klägerin hatte einen gebrauchten Pkw der Marke Porsche von einem privaten Verkäufer gekauft. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen. Kurze Zeit nach dem Kauf des Fahrzeugs stellte sich heraus, dass es sich bei dem Porsche um ein Reimportfahrzeug handelte.
Die Käuferin fühlte sich vom Verkäufer getäuscht. Sie erklärte die Anfechtung des Kaufvertrags. Begründung: Das Fahrzeug sei aufgrund seiner Reimporteigenschaft weniger wert.
Der Verkäufer weigerte sich, der Käuferin den Kaufpreis zurückzuerstatten. Diese klagte nun auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
So sah es die Vorinstanz
Das Landgericht (LG) hatte in der ersten Instanz die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung scheide aufgrund des fehlenden Hinweises auf die Reimporteigenschaft des Fahrzeugs aus. Die Käuferin habe nämlich beim Verkaufsgespräch nicht explizit darauf hingewiesen, dass sie kein Reimportfahrzeug haben wolle.
So sah es das Oberlandesgericht
Das OLG Zweibrücken hat das Urteil des LG bestätigt. Es argumentiert, dass man aufgrund des geänderten Marktverhaltens beim Autokauf nicht mehr generell davon ausgehen könne, dass sich die Reimporteigenschaft eines Fahrzeuges stets mindernd auf den Verkehrswert des Fahrzeugs auswirke. Insbesondere bei älteren Gebrauchtwagen könne dies nicht angenommen werden. Der fehlende Hinweis des Verkäufers rechtfertige daher keine Anfechtung des Kaufvertrags.
Quelle | OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.1.2021, 8 U 85/17, Abruf-Nr. 223721 unter www.iww.de
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