| Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, können während eines Hochschulstudiums kindergeldrechtlich berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, wann ein solches Studium beginnt und wann es endet. |
Die im Mai 1992 geborene Tochter war ab März 2015 an einer Hochschule im Masterstudiengang „Management“ eingeschrieben. Zunächst hatte die Universität ihr den Abschluss mündlich mitgeteilt. Anschließend stellte sie diesen nebst Noten Ende Oktober 2016 online. Ende November 2016 holte sie die Zeugnisse ab. Im März 2017 bewarb sie sich für ein Bachelorstudium im Fach Politikwissenschaft, das sie im April 2017 aufnahm. Die Familienkasse gewährte wegen des Masterstudiums bis einschließlich Oktober 2016 Kindergeld und wegen des Bachelorstudiums ab April 2017. Für März 2017 wurde die Tochter nur wegen ihrer Bewerbung für einen Studienplatz kindergeldrechtlich berücksichtigt. Für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 lehnten die Familienkasse und das FG eine Kindergeldfestsetzung ab. Die dagegen gerichtete Revision der Mutter der Tochter blieb erfolglos.
Studienbeginn
Eine Berufsausbildung in Form eines Hochschulstudiums beginnt mit der erstmaligen Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen. Die Bewerbung um einen Ausbildungsplatz ist, so der BFH, der Ausbildung selbst nicht gleichzusetzen.
Studienende
Ein Hochschulstudium ist beendet, wenn das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat. Zudem muss die Hochschule dem Kind eine schriftliche Bestätigung über sämtliche Prüfungsergebnisse zugesandt haben. Alternativ muss das Kind jedenfalls objektiv in der Lage gewesen sein, sich eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Entscheidend ist, welches Ereignis früher eingetreten ist. Hier war entscheidend, dass die Hochschule die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 online gestellt hatte.
Für den Kindergeldanspruch für volljährige Kinder ist es oft entscheidend, ob sich das Kind in einer Erst- oder einer Zweitausbildung befindet. Denn nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich schädlich.
In folgenden Fällen der Erwerbstätigkeit bleibt jedoch der Kindergeldanspruch während des Hochschulstudiums erhalten: Es liegt
Quelle | BFH, Urteil vom 7.7.2021, III R 40/19, Abruf-Nr. 224820 unter www.iww.de; PM 33/21 vom 23.9.2021
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