| Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth musste sich mit einem Fall befassen, in dem die Käuferin vom Verkäufer die Rückabwicklung eines Wohnwagenkaufvertrags verlangte und dies u. a. damit begründete, dass der Wohnwagen schon bei Übergabe an sie einen Hagelschaden gehabt habe. |
Der beklagte Verkäufer hatte das Fahrzeug seinerseits bereits im Jahr 2014 von einer Firma erworben, wobei der Wohnanhänger im Juli 2013 auf dem Betriebsgelände dieser Firma einen Hagelschaden erlitten hatte. In dem Vertrag zwischen dem Beklagten und der damaligen Verkäuferin ist unter dem Punkt „Unfallfreiheit“ ausdrücklich vermerkt: „Hagel“.
Im August 2019 hat die Klägerin vom Beklagten diesen gebrauchten Wohnanhänger zum Preis von 19.500 Euro erworben. In dem verwendeten Kaufvertragsformular war unter Ziffer II. ein Gewährleistungsausschluss für Sachmängel aufgenommen worden. Unter Ziffer III. hatten die Parteien Folgendes vereinbart: „Der Verkäufer sichert Folgendes zu: (…) Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen (…)“.
Die Klägerin erfuhr erst im September 2019 aufgrund von Wartungsarbeiten, dass der Wohnanhänger einen Hagelschaden erlitten hatte. Sie verlangte daraufhin vom Beklagten, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Nachdem dieser dazu nicht bereit war, erhob sie Klage zum LG und hatte Erfolg. Der Beklagte muss an die Klägerin 19.500 Euro bezahlen und diese ihm im Gegenzug den Wohnanhänger zurückgeben.
Das LG hat sich zentral mit der Frage auseinandergesetzt, ob einer Rückabwicklung des Kaufvertrags der zwischen den Parteien unter Ziffer II. des Kaufvertrages vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegensteht. Nach Ansicht des Gerichts ist dies nicht der Fall, da das Nichtvorhandensein von Hagelschäden an dem Wohnanhänger Vertragsinhalt zwischen der Klägerin und dem Beklagten geworden sei. Der Beklagte habe in dem Kaufvertragsformular unter „Zusicherung des Verkäufers“ den Punkt „Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen“ angekreuzt, ohne in das darunter liegende Freitextfeld den Umstand eines Hagelschadens einzutragen, obwohl ihm dieser aufgrund seines eigenen Kaufvertrags bekannt gewesen sei. Auch in seiner Verkaufsanzeige auf einer Online-Plattform habe er nicht auf den Hagelschaden hingewiesen. Der Beklagte habe durch die Angabe, dass der Wohnanhänger „keine sonstigen Beschädigungen“ aufweise, nicht bloß eine Wissensmitteilung gemacht, sondern das Nichtvorhandensein eines Hagelschadens sei eine zwischen der Klägerin und dem Beklagten vereinbarte Beschaffenheit gewesen.
Hinzu kam hier: Die Klägerin hatte vorgetragen, explizit nach einem Hagelschaden gefragt zu haben, was der Beklagte daraufhin verneint haben soll. Nach der Überzeugung des LG hat die Beweisaufnahme (die auch eine auf Antrag des Beklagten erfolgte Vereidigung des als Zeugen vernommenen Ehemanns der Klägerin umfasste) ergeben, dass diese Behauptung der Klägerin zutrifft. Nachdem der Wohnanhänger aufgrund des Hagelschadens mangelhaft war und sich der Beklagte nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen konnte, hat das LG den Rückabwicklungsanspruch der Klägerin bejaht.
Darüber hinaus hat das Gericht der Klägerin auch einen Betrag in Höhe von 1.079,26 Euro für Aufwendungen zugesprochen, die sie im Vertrauen auf die Mangelfreiheit des Wohnanhängers gehabt hatte. Der Beklagte muss schließlich auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin übernehmen.
Quelle | LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 7.12. 2020, 10 O 309/20, PM Nr. 10/21 vom 25.2.2021
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