| Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde eines Beamten gegen die dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG nicht zur Entscheidung angenommen. |
Die Verfassungsrichter machten deutlich, dass die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse bei den Postnachfolgeunternehmen durch Nichtbeamte Art. 33 Abs. 5 GG nicht verletzt. Zudem ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Tätigkeit unmittelbar bei einem Postnachfolgeunternehmen. Vielmehr sind mit der Zuweisung einer Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens die beamtenrechtlichen Statusrechte des Beschwerdeführers gewahrt.
QUELLE | BVerfG, Beschluss vom 2.5.16, 2 BvR 1137/14, Abruf-Nr. 187987 unterwww.iww.de.
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