| Tritt der Erbe kraft Gesetzes in das Mietverhältnis ein, weil der Erblasser alleine in der Wohnung lebte, kündigt er das Mietverhältnis aber nicht innerhalb eines Monats, liegt allein hierin keine Verwaltungsmaßnahme, welche die nach Ablauf dieser Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu Nachlasserbenschulden beziehungsweise Eigenverbindlichkeiten werden lässt, für die der Erbe auch persönlich haftet. |
So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Fall. Die Richter machten jedoch deutlich, dass der Erbe dann persönlich hafte, wenn er nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses seiner (fälligen) Pflicht zur Räumung und Herausgabe der Mietsache nicht nachkommt.
Quelle | BGH, Urteil vom 25.9.2019, VIII ZR 138/18, Abruf-Nr. 211702 unter www.iww.de.
Schreibe einen Kommentar