Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht
Urteilskategorie
Urteilsarchiv

Aktuelle Gesetzgebung: Mehr Rechtssicherheit beim Scheinvaterregress

| Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes beschlossen. |

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2015 (1 BvR 472/14) entschieden, dass die vom Bundesgerichtshof hergeleitete Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Regressanspruchs des Scheinvaters Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreite. Sie bedürfe einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.

Der Regierungsentwurf sieht nun einen gesetzlichen Anspruch des Scheinvaters vor, von der Mutter Auskunft über den mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes zu bekommen. Im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter soll eine Auskunft ausnahmsweise nicht geschuldet sein, wenn sie für die Mutter aufgrund besonderer Umstände unzumutbar wäre. Zudem soll künftig der Regressanspruch des Scheinvaters begrenzt werden. Ansprüche sollen nur noch für den Zeitraum von zwei Jahren vor Einleitung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens bis zum Abschluss dieses Verfahrens gestellt werden können.

Außerdem soll das Namens- und Adoptionsrecht geändert werden: Personen, denen der Name des Stiefelternteils erteilt wurde, sollen mit ihrer Volljährigkeit diesen Namen wieder ablegen und ihren früheren Namen wieder annehmen können. Im Adoptionsrecht wird europäischen Vorgaben entsprechend eine nationale Behörde bestimmt, die in bestimmten Fällen Ermittlungen einer ausländischen Behörde unterstützt, die mit einem Adoptionsgesuch befasst ist. Konkret wird zur nationalen Behörde das Bundesamt für Justiz bestimmt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert