| Die Zugewinngemeinschaft kann nicht mehr vorzeitig aufgehoben werden, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft zuvor durch Scheidung beendet worden ist. |
Hierauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) hingewiesen. Die Richter stellten klar, dass eine dennoch ergangene Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft dann gegenstandslos ist.
Quelle | BGH, Beschluss vom 26.6.2019, XII ZB 299/18, Abruf-Nr. 210379 unter www.iww.de.
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