| Eine Lebensgefährtin muss sich nicht um das Fahrzeug ihres Partners kümmern, wenn dieser es in einem Gefahrenbereich abstellt. |
So entschied es das Landgericht (LG) Köln im Fall eines Mannes und einer Frau, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten. Die beiden unternahmen mit dem Pkw des Mannes einen Ausflug. Der Mann hielt auf einer Fläche einer Bahngleisanlage an, um eine Toilette aufzusuchen. Dabei bemerkte er nicht, dass er sein Fahrzeug geringfügig auf den Bahnschienen abgestellt hatte. Er bat die Frau darum, dass Fahrzeug sogleich wegzusetzen. Ein Zeuge wies die Frau zudem darauf hin, die Gleise schnellstmöglich zu verlassen, da dort Züge verkehrten. Als sie das Fahrzeug verlassen hatte, näherte sich ein Güterzug und erfasste den Pkw. Der Mann fordert von der Frau Schadenersatz.
Das LG wies die Klage ab. Zwischen den Parteien bestand kein rechtliches Schuldverhältnis, aus dem sich die Pflicht der Frau ergeben hätte, das Fahrzeug fortzusetzen. Einen schuldrechtlichen Vertrag, der einen solchen Anspruch begründen könnte, haben die Parteien durch die bloße Bitte des Mannes nicht geschlossen. Allein der Umstand, dass sich die Parteien auf einem gemeinsamen Ausflug befanden, begründet ebenfalls kein solches Schuldverhältnis. Auch haftet die Frau nicht wegen eines pflichtwidrigen Unterlassens. Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, Dritte bzw. deren Rechtsgüter vor Gefahren zu schützen. Eine Pflicht zum Handeln besteht nur, wenn jemand für den Geschädigten in besonderer Weise verantwortlich ist.
MERKE | Zwar kann aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine besondere Fürsorge- und Obhutspflicht folgen, aber i. d. R. nur im Hinblick auf Leben, Körper und Gesundheit. Eine allgemeine rechtliche Pflicht, von den Vermögenswerten des Partners Schaden abzuwenden, lässt sich daraus aber nicht herleiten.
Quelle | LG Köln, Urteil vom 9.5.2019, 8 O 307/18, Abruf-Nr. 209727 unter www.iww.de.
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