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Sachverständigengutachten: Überraschende Abtretungsklausel bei Verkehrsunfällen

| Abtretungsklauseln in Verträgen über die Erstellung eines Schadensgutachten sind mit Vorsicht zu genießen. Nicht immer ist die Klausel wirksam, mit der der Sachverständige sein Honorar sichern will. Das zeigt aktuell eine Entscheidung des BGH. |

Danach ist eine Abtretungsklausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB überraschend, wenn der Geschädigte von seinen Schadenersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer die Ansprüche auf Ersatz der Positionen Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten in dieser Reihenfolge und in Höhe des Honoraranspruchs an den Sachverständigen abtritt. Das gilt auch, wenn der Anspruch auf Ersatz einer nachfolgenden Position nur abgetreten wird, wenn der Anspruch auf Ersatz der zuvor genannten Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken.

Quelle | BGH, Urteil vom 21.6.2016, VI ZR 475/15, Abruf-Nr. 188436 unter www.iww.de.

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