| Die im Zuge eines Scheidungsverfahrens vorgenommene Übertragung von Rentenanwartschaften von einem Ehepartner auf den anderen ist in der Regel endgültig. Selbst wenn der vom Versorgungsausgleich begünstigte Ehepartner stirbt, kommt eine Rückabwicklung nur in engen Grenzen in Betracht. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Begünstigte die Rente bereits länger als drei Jahre bezogen hat. |
Das ist das Ergebnis eines Verfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Berlin. Die 1952 geborene Klägerin und ihr Ehemann ließen sich 2008 nach 31 Jahren Ehe scheiden. Im Rahmen des sogenannten Versorgungsausgleichs musste sie an ihren Mann Rentenansprüche im Wert von monatlich fast 300 EUR übertragen. Ein halbes Jahr nach der Scheidung ging ihr Ex-Mann in Ruhestand, 2014 starb er. Die Klägerin verlangt von der Deutschen Rentenversicherung Bund, ihre Rentenkürzung rückgängig zu machen. Zumindest ab 2023, also fünf Jahre nach ihrem eigenen Renteneintritt, sei die Kürzung nicht mehr gerechtfertigt. Ihr Ex-Mann habe die aus den übertragenen Anwartschaften errechnete Rente ja auch nur fünf Jahre bezogen. Der vollständige Verlust ihrer eigenen Anwartschaften sei willkürlich und unverhältnismäßig. Der Verstorbene habe aus dem Anrecht insgesamt Rentenzahlungen in Höhe von nur 17.700 EUR erhalten, während sie selbst 73.800 EUR an Beitragszahlungen aufbringen müsste, wenn sie die Lücke in ihrer Rentenanwartschaft wieder auffüllen wollte.
Das SG hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass die im Zuge des Versorgungsausgleichs erfolgte Rentenkürzung rückgängig gemacht wird. Zwar sei die ausgleichsberechtigte Person, hier also der Ehemann, gestorben. Er habe die Versorgung aus den übertragenen Rentenansprüchen aber bereits länger als drei Jahre, nämlich knapp fünf Jahre, bezogen. Eine Anpassung der Rentenansprüche sehe das Gesetz deshalb aus zeitlichen Gründen nicht mehr vor.
Die Ausgleichsvorschriften seien auch nicht verfassungswidrig, wie bereits das Bundessozialgericht entschieden habe. Nach einer Scheidung und dem damit einhergehenden Versorgungsausgleich gebe es zwei selbstständige Versicherungsverhältnisse. Deren rentenrechtliches Schicksal sei grundsätzlich getrennt zu beurteilen. Für den Härtefall, dass der vom Versorgungsausgleich begünstigte Ehepartner vor dem belasteten stirbt, habe der Gesetzgeber zwar eine Rückabwicklung ermöglichen müssen. Er habe hierfür jedoch im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit eine Ausschlussfrist setzen dürfen. Die gewählte zeitliche Grenze von drei Jahren Rentenbezug des Begünstigten sei sachlich vertretbar und verhältnismäßig.
Eine gesetzliche Lösung, die jeweils auf die individuellen Verhältnisse des Einzelfalls Rücksicht nehme, sei nicht möglich gewesen. Sie sei dem System der Sozialversicherung und überhaupt dem Wesen einer jeden Versicherung auch fremd. Wenn es in einem Falle zu keiner oder nur zu einer geringen Leistung komme, werde dies in einem anderen Fall durch überdurchschnittlich lange Leistungen wieder ausgeglichen. Gerade Rentenversicherungsansprüche seien Bestandteil eines Leistungssystems, dem eine besondere soziale Funktion zukomme. Die Berechtigung des Einzelnen lasse sich nicht von den Rechten und Pflichten anderer lösen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat es mit der Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten (dortiges Az. L 27 R 740/16).
Quelle | SG Berlin, Urteil vom 15.8.2016, S 10 R 5245/14, Abruf-Nr. 189112 unter www.iww.de.
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