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Unfallschadensregulierung: Schädiger schuldet konkret angefallene Ab- und Anmeldekosten

| Die Kosten für die Abmeldung des verunfallten und die Anmeldung des beschafften Ersatzfahrzeugs sind vom Schädiger auf der Grundlage der dafür konkret entstandenen Kosten zu erstatten. Den Geschädigten muss das Fahrzeug nicht selber zulassen, um den Schaden zu mindern. |

So entschied es das Amtsgericht Syke. Der Versicherer des Schädigers wollte den Geschädigten mit einer Pauschale von 60 EUR für die Ab- und die Anmeldung abspeisen. Das hat das Amtsgericht nicht mitgemacht.

Quelle | Amtsgericht Syke, Urteil vom 19.12.2018, 24 C 469/18, Abruf-Nr. 206406 unter www.iww.de.

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