| Der Treibstoffinhalt ist beim Totalschaden zu ersetzen. Dem Geschädigten ist nicht zuzumuten, den Treibstoff abzuzapfen und zu verkaufen. |
Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Minden. Der Richter gab dabei den Tipp, dass ein Foto von der Tankuhranzeige im Schadengutachten als Nachweis für die Menge genügt.
Quelle | Amtsgericht Minden, Urteil vom 23.9.2016, 19 C 30/16, Abruf-Nr. 189093 unter www.iww.de.
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