| Hat einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Ehe automatisch unwirksam. Eine Ehe, die im Alter zwischen 16 und 18 Jahren geschlossen wurde, soll künftig durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden. In besonderen Härtefällen kann allerdings davon abgesehen werden, die Ehe aufzuheben. Dies gilt auch, wenn die Ehen nach ausländischem Recht wirksam geschlossen wurden. |
Auf diese Grundsätze verwies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem es wegen besonderer Härte von der Aufhebung einer Ehe abgesehen hat. Der 22-jährige Ehemann und die 16-jährige Ehefrau hatten im Sommer 2017 in Rumänien geheiratet. Der Ehemann lebte und arbeitete bereits seit vier Jahren im Landkreis Grafschaft Bentheim. Seine Eltern leben ebenfalls dort und unterstützen die junge Familie – die Eheleute waren kurz nach der Eheschließung Eltern geworden.
Die Richter befanden, dass eine Aufhebung der Ehe für die minderjährige Ehefrau eine besondere Härte darstellen würde. Hierdurch werde ihr als EU-Bürgerin verbrieftes Recht auf Freizügigkeit verletzt. Denn die sogenannte Arbeitnehmerfreizügigkeit führt dazu, dass jeder EU-Bürger in einem anderen EU-Mitgliedsstaat arbeiten darf und dann auch seinen Ehegatten mitbringen kann. Ohne die eheliche Verbindung hätte die junge Frau kein Aufenthaltsrecht gehabt. Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass die Ehe ohne Zwang geschlossen worden war. Die Eheleute hatten vor Gericht erklärt, für den Fall der Aufhebung der Ehe so bald wie rechtlich möglich wieder heiraten zu wollen. In der Gesamtschau würde sich eine Aufhebung der Ehe daher als besondere Härte darstellen.
Quelle | OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.4.2018, 13 UF 23/18, Abruf-Nr. 205417 unter www.iww.de.
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