| In der unfalltypischen Not- und Eilsituation ist der Geschädigte nicht verpflichtet, Marktforschung nach einem möglichst günstigen Abschleppunternehmer zu betreiben. |
So entschied es das AG Deggendorf. Allerdings bedeutet das nicht, dass der Abschleppunternehmer Phantasiepreise verlangen kann. Denn wenn kein Preis vereinbart ist, kommt es im Verhältnis zum Kunden auf das lokal Übliche an. Verlangt der Abschleppunternehmer mehr, kann sich der Versicherer den Rückforderungsanspruch des Geschädigten gegen den Abschleppunternehmer abtreten lassen und statt des Geschädigten die Überhöhung zurückfordern.
Quelle | AG Deggendorf, Urteil vom 27.6.2018, 3 C 259/17, Abruf-Nr. 202360 unter www.iww.de.
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