| Ein bestreikter Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene ArbN durch Zusage einer Prämie (Streikbruchprämie) von einer Streikbeteiligung abzuhalten. |
Zu diesem Ergebnis kam das Bundesarbeitsgericht (BAG). In dem Fall wurde ein Betrieb mehrere Tage bestreikt. Vor Streikbeginn versprach der Arbeitgeber in einem betrieblichen Aushang allen Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligen und ihrer regulären Tätigkeit nachgehen, eine Streikbruchprämie zu zahlen. Diese war zunächst pro Streiktag in Höhe von 200 EUR und in einem zweiten betrieblichen Aushang von 100 EUR zugesagt. Der Arbeitnehmer, der ein Bruttomonatseinkommen von 1.480 EUR bezog, folgte dem gewerkschaftlichen Streikaufruf. Er legte an mehreren Tagen die Arbeit nieder. Mit seiner Klage verlangte er die Prämien von 1.200 EUR. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Die Revision des Arbeitnehmers vor dem BAG war erfolglos. In der Zusage der Prämienzahlung an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer liege zwar eine Ungleichbehandlung der streikenden und nicht streikenden Arbeitnehmer. Diese sei aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Der Arbeitgeber wollte mit der freiwilligen Sonderleistung betrieblichen Ablaufstörungen begegnen und damit dem Streikdruck entgegenwirken. Vor dem Hintergrund der Kampfmittelfreiheit handele es sich um eine grundsätzlich zulässige Maßnahme des Arbeitgebers. Für diese gelte das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Danach sei die Streikbruchprämie – auch soweit sie den Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches übersteige – angemessen.
Quelle | BAG, Urteil vom 14.8.2018, 1 AZR 287/17, Abruf-Nr. 203045 unter www.iww.de.
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