| Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, ist eine Nötigung im Sinne des Strafgesetzbuchs. |
Das zeigt eine Entscheidung des Kammergerichts (KG) im Fall eines Autofahrers, der sich durch einen anderen, seiner Meinung nach zu langsam fahrenden Kraftfahrzeugführer behindert fühlte. Er überholte ihn rechts und setzte sich knapp vor dessen Fahrzeug auf die linke Spur. Der andere musste stark abbremsen, jedoch (noch) keine Vollbremsung durchführen.
Die Richter am KG sahen darin noch keine Nötigung. Den Straftatbestand der Nötigung würden vielmehr die Fälle erfüllen, in denen ein Kraftfahrer dicht und bedrängt auf seinen Vordermann auffährt, seinen Hintermann – aus welchen Gründen auch immer – absichtlich „ausbremst“ oder vorsätzlich einen unerwünschten Verfolger „abdrängt“. Auf den bloß rücksichtslosen Überholer treffe dies in aller Regel nicht zu. Sein Ziel sei, schnell voranzukommen. Dass dies auf Kosten anderer geschehe, sei nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise.
Quelle | KG, Urteil vom 20.12.16, (3) 161 Ss 211/16 (144/16), Abruf-Nr. 193578 unter www.iww.de.
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