| Ehepaare regeln ihren Nachlass häufig durch ein gemeinschaftliches Testament. Insbesondere bei einer Trennung der Eheleute oder bei sonstigen Streitigkeiten in der Familie kommt oft die Frage auf, ob die Ehegatten an das gemeinschaftliche Testament gebunden sind oder sich einseitig davon lösen können. Für einen wirksamen Widerruf sind dabei besondere Anforderungen zu beachten. Sonst droht den Beteiligten die sogenannte „Bindungsfalle“. |
Nach deutschem Erbrecht können Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dies kann entweder durch eine notarielle Urkunde oder aber handschriftlich durch beide Ehegatten gemeinsam erfolgen. Ein Klassiker ist das sogenannte „Berliner Testament“: Die Ehegatten bestimmen sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Erben des Längstlebenden. Was aber, wenn das Testament geändert oder gar widerrufen werden soll? Das ist unproblematisch, wenn sich die Ehegatten einig sind. Dann können sie das Testament jederzeit gemeinschaftlich ändern oder widerrufen, z. B. durch ein neues gemeinschaftliches Testament.
Schwieriger ist es aber, wenn ein Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen das Testament ändern oder widerrufen möchte. Entscheidend ist, ob es sich bei den betroffenen Regelungen um sogenannte „wechselbezügliche Verfügungen“ handelt. Das sind alle Verfügungen (Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und eine Wahl des anzuwendenden Erbrechts), die so eng miteinander zusammenhängen, dass die eine nicht ohne die andere getroffen worden wäre und nach dem Willen der Erblasser miteinander stehen und fallen sollen. Bei einem Berliner Testament sind regelmäßig die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten und die Einsetzung der (gemeinsamen) Kinder zu Schlusserben wechselbezüglich.
Auch solche wechselbezüglichen Verfügungen können grundsätzlich einseitig frei widerrufen werden. Es müssen aber besondere Voraussetzungen beachtet werden. So muss der andere Ehegatte noch leben. Zudem muss der Widerruf notariell beurkundet sein, auch wenn das gemeinschaftliche Testament privatschriftlich errichtet wurde. Schließlich muss der Widerruf dem anderen Ehegatten in Ausfertigung zugehen. „Der Gesetzgeber will so sicherstellen, dass der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen, die Ehegatten im gegenseitigen Vertrauen getroffen haben, nicht heimlich hinter dem Rücken des anderen Ehegatten erfolgt“, erklärt Dr. Andreas Schumacher, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz. „Daher ist auch eine Änderung durch ein einseitiges Testament nicht möglich, weil der Ehegatte hierüber nicht informiert würde.“ Durch den wirksamen Widerruf werden die wechselbezüglichen Verfügungen beider Ehegatten automatisch unwirksam.
Mit dem Tod des anderen Ehegatten tritt eine Bindung des überlebenden Ehegatten ein. Dieser ist ab dann grundsätzlich daran gehindert, von den wechselbezüglichen Verfügungen abweichende oder diese beeinträchtigende Anordnungen zu treffen.
Sofern im gemeinschaftlichen Testament nicht ausdrücklich festgelegt wurde, welche Verfügungen wechselbezüglich und welche bloß einseitig getroffen worden sind, muss der Wille des verfügenden Ehegatten durch Auslegung ermittelt werden. Hierbei kann es jedoch schnell zu Streit kommen. Es empfiehlt sich daher, eine fachkundige Beratung einzuholen, bevor ein gemeinschaftliches Testament errichtet wird.
Quelle | Hamburgische Notarkammer
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