| Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz kann auch bestehen, wenn die betroffenen Kinder im EU-Ausland leben. |
Hierauf weist das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hin. In dem Fall waren zwei Kinder betroffen, die zunächst in Deutschland bei ihrer Mutter lebten. Diese besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Als sich die Eltern trennten, nahm die Mutter eine Berufstätigkeit in Deutschland auf. Seit Ende des Jahres 2009 wohnen die Kinder in Portugal. Dort lebt ihre Großmutter. Die Mutter hatte dort einen weiteren Wohnsitz begründet. Nachdem der Vater keinen Unterhalt mehr leistete, beantragte die Mutter für die Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Der Antrag wurde abgelehnt. Die Klage der Mutter blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Die Gerichte begründeten das damit, dass die Kinder nicht in Deutschland lebten. Das sei aber nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erforderlich.
Das BVerwG hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und den Kindern für die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids die begehrten Leistungen zuerkannt. Zahlt ein Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt, gibt das Unterhaltsvorschussgesetz dem Kind unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsausfallleistung. Dieser Anspruch besteht nach dem nationalen Gesetz nur für in Deutschland lebende Kinder. Nach Ansicht des BVerwG ist dieses Wohnsitzerfordernis hier jedoch nicht anwendbar. Vielmehr hat die vom Unionsrecht gewährleistete Freizügigkeit der Arbeitnehmer Vorrang. Danach genießt ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats ist, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats grundsätzlich die gleichen sozialen Rechte wie die inländischen Arbeitnehmer.
Darauf können sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) auch Unionsbürger berufen, die – wie hier die Kindesmutter – in einem Mitgliedsstaat der Union wohnen und in einem anderen Mitgliedsstaat arbeiten. Aus dieser Rechtsprechung folgt auch, dass die Kinder im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss selbst das Freizügigkeitsrecht der Mutter geltend machen können, weil sich die Leistung als eine soziale Vergünstigung für die Mutter darstellt. Der EuGH nimmt ferner an, dass eine verbotene mittelbare Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit vorliegt, wenn ein Familienmitglied des Arbeitnehmers von einer sozialen Vergünstigung ausgeschlossen wird, weil es seinen Wohnsitz nicht in dem zuständigen, sondern in einem anderen Mitgliedsstaat hat. Diese Ungleichbehandlung ist nur gerechtfertigt, wenn sie im Hinblick auf ein damit verbundenes legitimes Ziel auch erforderlich ist. Soweit mit dem Wohnsitzerfordernis des Unterhaltsvorschussgesetzes der Zweck verfolgt wird, dass die Leistung nur gewährt wird, wenn eine besondere Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland besteht, ist ein Inlandswohnsitz aber zur Erreichung dieses Zieles nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des EuGH reicht es aus, dass die Verbundenheit durch eine nicht nur geringfügige Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers in diesem Mitgliedsstaat zum Ausdruck kommt. Denn diejenigen, die durch ihre Abgaben zur Finanzierung der Leistungen beitragen, sollen auch in den Genuss der Leistungen kommen. Dies trifft hier auf die Mutter zu. Soweit die Leistungen ihrer Höhe nach an die Lebensverhältnisse in Deutschland anknüpfen, kann etwaigen günstigeren Lebenshaltungskosten im Ausland durch Abschläge Rechnung getragen werden.
Quelle | BVerwG, Urteil vom 18.12.2017, 5 C 36/16, Abruf-Nr. 198701 unter www.iww.de.
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