| Sind die Ehegatten Eigentümer eines gemeinsamen Hauses, hat grundsätzlich jeder von ihnen das Recht, das Haus mitzubenutzen. Hat jedoch einer der Ehegatten das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen, kann er weder für sich noch für einen anderen Dritten Zutritt zu der Immobilie verlangen, wenn kein besonderer Grund vorliegt. |
So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Bremen. Die Richter stellten klar, dass der in der Immobilie verbleibende Miteigentümer ohne einen solchen besonderen Grund in seiner nach Art. 13 GG geschützten Privatsphäre verletzt werde, wenn der ausgezogene Miteigentümer die frühere Ehewohnung betrete und besichtige. Ein solcher besonderer Grund liege auch nicht vor, wenn der nicht in dem Haus wohnende Miteigentümer dieses durch einen Makler besichtigen lassen möchte, um die Immobilie freihändig zu verkaufen. Das gelte zumindest, wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte einen freihändigen Verkauf ablehnt und stattdessen die Teilungsversteigerung betreibt.
Quelle | OLG Bremen, Beschluss vom 22.8.2017, 5 WF 62/17, Abruf-Nr. 196295 unter www.iww.de.
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