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Kindesunterhalt: Ausbildungsunterhalt in den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen

| Die unterhaltspflichtigen Eltern schulden dem Kind eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht. Haben sie eine solche Berufsausbildung gewährt, sind sie grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Zu diesem Grundsatz gibt es jedoch auch Ausnahmen. |

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines unterhaltsberechtigten Kindes hin. Die Tochter hatte 2009 auf dem Wirtschaftsgymnasium die Hochschulreife erlangt. Anschließend begann sie eine Ausbildung zur Bankkauffrau, die sie im Januar 2012 erfolgreich mit der Note 1,4 abschloss. Im April 2012 nahm sie mit dem Ziel, Lehrerin an berufsbildenden Schulen zu werden, das Studium der Wirtschaftspädagogik mit dem allgemeinen Schwerpunktfach katholische Theologie auf. Angestrebter Abschluss ist der „Bachelor of Science“, dem im Master-Studiengang der „Master of Education“ nachfolgen soll. Der unterhaltspflichtige Vater wollte für diesen Studiengang keinen Ausbildungsunterhalt mehr zahlen.

Der BGH verurteilte ihn jedoch, auch weiterhin zu zahlen. Die Richter verwiesen darauf, dass er der Tochter eine Berufsausbildung schulde, die deren Begabung und Fähigkeiten, ihrem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen am besten entspreche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte. Werde eine solche Ausbildung gewährt, müssten Eltern grundsätzlich keine Kosten einer weiteren Ausbildung tragen. Allerdings gebe es unter besonderen Umständen Ausnahmen hiervon. Dazu würden z. B. zählen,

  • dass der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden könne,
  • wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war,
  • oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde.

Die Richter am BGH sahen im Ausbildungsweg der Tochter einen engen sachlichen Zusammenhang. Dieser könne trotz verschiedener Berufssparten zwischen Banklehre und dem Lehramtsstudium der Tochter bestehen. Insoweit sei ausreichend, wenn praktische Ausbildung und Studium so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeute, oder dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung auf das Studium darstelle. Der Vater müsse daher auch für den Studienteil Ausbildungsunterhalt zahlen.

Quelle | BGH, Urteil vom 8.3.2017, XII ZB 192/16, Abruf-Nr. 192834 unter www.iww.de.

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