| Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser den Erben mit Namen im Testament nennt. Er muss den Erben aber so benennen, dass dieser zuverlässig festgestellt werden kann.|
Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Wipperfürth. Das Gericht machte dabei deutlich, dass jede Willkür ausgeschlossen sein müsse, wenn der Erbe später festgestellt werden soll. Um den Erben genau zu bestimmen, könne auf den Inhalt des Testaments zurückgegriffen werden. Gegebenenfalls könnten auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigt werden. In jedem Fall müsse der Erbe aber unzweideutig bestimmt werden können.
Das war im vorliegenden Fall nicht möglich. Im Testament hieß es: „Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein“. Das genügte dem Gericht nicht als unzweideutige konkrete Erbeneinsetzung.
Quelle | Amtsgericht Wipperfürth, Beschluss vom 13.9.2016, 8 VI 62/16, Abruf-Nr. 193122 unter www.iww.de.
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