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Kindesunterhalt: Kein Unterhaltsanspruch für Studium, wenn volljähriges Kind lange im erlernten Beruf arbeitet

| Hat der Vater eines volljährigen Kindes keine Kenntnis über dessen Absicht, ein Studium aufzunehmen, hat das Kind keinen Anspruch auf weitergehenden Unterhalt. Das gilt zumindest, wenn das Kind nach der Hochschulreife eine studiennahe Berufsausbildung absolviert hat und über einen nicht unerheblich langen Zeitraum (hier über zwei Jahre) in dem erlernten Beruf gearbeitet hat. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. Nacht Ansicht der Richter sei es dem Vater unzumutbar, das Studium zu finanzieren. Dafür spreche vor allem der Umstand, dass der Vater angesichts des Alters seiner Tochter nicht mehr damit rechnen musste, dass diese noch ein Studium aufnehmen würde. Dies würden auch die finanziellen Dispositionen zeigen, die der Vater gemeinsam mit seiner jetzigen Ehefrau getroffen hat, wie etwa der Erwerb eines Eigenheims oder die Inanspruchnahme verschiedener Konsumkredite. Dies lasse darauf schließen, dass er darauf vertraut hat, nicht mehr für weiteren Kindesunterhalt in Anspruch genommen zu werden. Auch sei es nicht von vornherein naheliegend, bei einer Abiturnote von 2,3 ein Medizinstudium anzustreben. Die Tochter habe wegen des insoweit bestehenden Numerus Clausus durchaus damit rechnen müssen, auch dauerhaft keinen Studienplatz zu erhalten.

Quelle | OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.7.2016, 5 UF 370/15, Abruf-Nr. 190496 unter www.iww.de.

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