| Waren Hunde als Haustiere für das Zusammenleben von Ehegatten bestimmt, sind sie im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten einem Ehegatten zuzuweisen. Dabei ist die Wertung des Gesetzes zu berücksichtigen, nach der Tiere keine Sachen sind. |
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg im Fall getrennt lebender Eheleute hin. Diese hatten in ihrem gemeinsamen Hausstand zuletzt sechs Hunde gehalten. Diese Hunde holte die Ehefrau kurz nach ihrem Auszug aus dem ehelichen Anwesen zu sich und kümmerte sich in der Folgezeit um sie. Zwei der Hunde verstarben zeitnah nach dem Auszug. Der Ehemann beantragte beim Amtsgericht im Rahmen des dort wegen der Hausratsteilung geführten Verfahrens die Herausgabe von zwei Hunden und deren Zuweisung als Haushaltsgegenstand an ihn. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab. Es entschied, dass alle Hunde bei der Ehefrau verbleiben sollten. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.
Das OLG hat die Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen. Die Richter machten deutlich, dass Hunde Haushaltsgegenstände im Sinne des Gesetzes sind. Daran ändere nichts, dass sie Lebewesen seien. Da die Tiere nicht im Alleineigentum eines Ehegatten standen, müssten sie nach Billigkeitsgesichtspunkten zugewiesen werden.
Bei dieser Entscheidung seien mehrere Kriterien zu berücksichtigen. Insbesondere könne auch das Affektionsinteresse eine Rolle spielen. Das OLG konnte jedoch nicht feststellen, dass einer der Eheleute ein größeres Interesse an den Tieren gehabt hätte. Nachdem vorrangige Entscheidungskriterien nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hatten, waren Gesichtspunkte des Tierschutzes maßgeblich. Dabei ließen die Richter die gesetzliche Wertung miteinfließen, wonach Tiere keine Sachen sind. Der Gesetzgeber hat sich hier zum ethisch fundierten Tierschutz bekannt.
Quelle | OLG Nürnberg, Beschluss vom 7.12.2016, 10 UF 1429/16, Abruf-Nr. unter www.iww.de.
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