| Weigern sich die rechtlichen Eltern beharrlich, einen Umgang ihres Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, genügt dies allein nicht, um ein Umgangsrecht abzulehnen. |
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle eines aus Nigeria stammenden Antragstellers hin. Er hatte eine Beziehung zu einer verheirateten Frau, aus der 2005 Zwillinge hervorgingen. Die Mutter lebt mittlerweile wieder mit ihrem Ehemann und den anderen gemeinsamen Kindern der Eheleute zusammen. Der mittlerweile in Spanien lebende Antragsteller begehrte seit der Geburt ein Umgangsrecht mit den Zwillingen. Das haben die Mutter und ihr Ehemann wiederholt abgelehnt. 2006 leitete der Antragsteller das erste Umgangsrechtsverfahren ein. Nachdem das Familiengericht Umgangskontakte angeordnet hatte, hob das Oberlandesgericht (OLG) diese Entscheidung auf. Ein Umgangsrecht des biologischen Vaters, der nicht in einer sozial-familiären Beziehung zu dem Kind stehe oder gestanden habe, sei nicht vorgesehen. Die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers blieb erfolglos. 2011 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt werde, wenn jeglicher Umgang versagt werde, ohne dass die Frage geprüft werde, ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dienlich wäre. Daraufhin hat der Antragsteller erneut eine Umgangsregelung beantragt. Das Amtsgericht hat einen monatlichen, begleiteten Umgang angeordnet. Auf die Beschwerde der rechtlichen Eltern hat das OLG den Umgangsrechtsantrag zurückgewiesen.
Der BGH hat diese Entscheidung aufgehoben. Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht – hier des Ehemanns, der rechtlicher Vater ist, weil er zum Zeitpunkt der Geburt der Zwillinge mit der Mutter verheiratet war – hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Voraussetzung ist, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. Diese Neuregelung ist mit Wirkung vom 13.8.2013 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Urteil des OLG auf unzureichenden Ermittlungen beruhe. Das folge bereits daraus, dass die Eltern sich geweigert haben, die Kinder über ihre wahre Abstammung zu unterrichten. Die Sachverständigen hätten den Kindern deshalb vorgetäuscht, das Gutachten im Rahmen der Zwillingsforschung zu erstellen. Entsprechend hätten die Gerichte die zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits neun Jahre alten Kinder nicht angehört. Der BGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass sowohl das Familiengrundrecht, als auch das Elternrecht, über die Information des Kindes hinsichtlich seiner wahren Abstammung zu bestimmen, grundsätzlich in den Fällen eingeschränkt ist, in denen der leibliche Vater ein Umgangsrecht begehrt. Das Kind müsse vor einer Anhörung bzw. einer etwaigen Begutachtung bei entsprechender Reife über seine wahre Abstammung unterrichtet werden. Eine Ausnahme gelte nur, wenn ein Umgang bereits aus anderen, nicht unmittelbar das Kind betreffenden Gründen ausscheide. Weigern sich die rechtlichen Eltern, dies selbst zu tun, stehe es im Ermessen des Tatrichters, in welcher Art und Weise er für eine entsprechende Information des Kindes Sorge trägt. Sei einziger Grund für das Scheitern des Umgangs die ablehnende Haltung der rechtlichen Eltern und die damit einhergehende Befürchtung, dass diese mit einer Umgangsregelung psychisch überfordert wären und dadurch mittelbar das Kindeswohl beeinträchtigt wäre, sind zudem strenge Anforderungen an die entsprechenden Feststellungen zu stellen.
Quelle | BGH, Beschluss vom 5.10.2016, XII ZB 280/15, Abruf-Nr. 189721 unter www.iww.de.
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