Ein Lkw-Fahrer muss beim Abbiegen im Kreuzungsbereich mit Fußgänger- und Radfahrerfurten Schrittgeschwindigkeit fahren.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin, das in einem entsprechenden Fall zu entscheiden hatte. Beschleunige der Lkw-Fahrer während eines Rechtsabbiegevorgangs auf eine Geschwindigkeit von zumindest 16 km/h, sodass der Bereich gebotener Schrittgeschwindigkeit deutlich überschritten sei, handele er danach sorgfaltspflichtwidrig. Komme es zu einer Kollision mit einem Radfahrer, der an den Folgen des Unfalls später verstirbt, könne dem Lkw-Fahrer nach dieser Entscheidung der Vorwurf fahrlässiger Tötung gemacht werden. Dies gelte zumindest, wenn er bei angemessener Geschwindigkeit den Geschädigten so frühzeitig hätte erkennen können, dass er noch rechtzeitig vor dem Erreichen der Fußgänger- und Radfahrerfurt einen Bremsvorgang hätte einleiten können und auf diese Weise die Kollision und damit die Tötung des Geschädigten hätte verhindern können (OLG Hamm, 3 Ws 134/13).
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