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Unfallschaden: Kosten für Kostenvoranschlag neben denen für ein Gutachten

Die Kosten für einen Kostenvoranschlag sind auch dann erstattungspflichtig, wenn der Geschädigte zusätzlich ein Schadengutachten zur Wertminderung eingeholt hat.

So entschied es das Amtsgericht Memmingen in einem besonderen Fall. Der Geschädigte hatte sich auf die (zweifelhafte) Empfehlung seiner Werkstatt hin zunächst auf einen Kostenvoranschlag der Werkstatt als Grundlage für die Bezifferung seines Schadens beschränkt. Als er dann aus anderen Gründen anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm, erkannte er, dass er auf diesem Weg den Ersatz des merkantilen Minderwerts einbüßte. Also beauftragte er nun noch einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Wertminderung. Diese wurde vom Versicherer genauso erstattet, wie die Kosten für dieses Gutachten. Die Kosten für den Kostenvoranschlag wollte der Versicherer aber nicht mehr ersetzen, weil er ja schon das Gutachten bezahlt habe. Das Amtsgericht belehrte ihn aber eines Besseren. Der Geschädigte habe hinsichtlich der Reparaturkostenkalkulation ja einen für den Schädiger günstigeren Weg eingeschlagen (Amtsgericht Memmingen, 21 C 1586/13).

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