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Sonderausgaben: Erbe kann Kirchensteuer für Erblasser als Sonderausgaben geltend machen

| Haben Sie geerbt, sind Sie dafür verantwortlich, dass die ausstehenden Steuererklärungen für den Verstorbenen ans Finanzamt übermittelt werden und seine Steuerschulden beglichen werden. Müssen Sie für den Erblasser Kirchensteuer zahlen, können Sie diese in Ihrer eigenen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. |

So sollten Sie als Erbe vorgehen

Müssen Sie für den Erblasser Kirchensteuern zahlen, empfiehlt sich folgendes Vorgehen, damit das Finanzamt das BFH-Urteil bei Ihnen umsetzt und den Sonderausgabenabzug anerkennt:

  • Beantragen Sie in der Einkommensteuererklärung zusätzlich zu Ihren eigenen Kirchensteuerzahlungen die Zahlung für den Erblasser.
  • Weisen Sie in einer Anlage zur Einkommensteuererklärung darauf hin, dass Sie Kirchensteuerzahlungen für den Erblasser geltend machen.
  • Weisen Sie in dieser Anlage auf das BFH-Urteil vom 21.7.2016 hin.
  • Fügen Sie dieser Anlage einen Zahlungsnachweis bei.

Wenn Sie so vorgehen, wird es zu keinen Nachfragen des Finanzamts kommen. Ihrem Sonderausgabenabzug steht nichts im Weg.

Wichtig | Einen kleinen Haken hat die Sache aber: Dürfen Sie als Erbe die für den Erblasser gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben abziehen, werden die Kirchensteuererstattungen konsequenterweise ebenfalls steuerlich bei Ihnen erfasst; entweder als Minderung Ihres Sonderausgabenabzugs oder als zusätzliche Einkünfte.

Besser als Sonderausgaben: Antrag auf Teilerlass der Kirchensteuer

Noch besser als der Sonderausgabenabzug für die Kirchensteuer des Erblassers ist es natürlich, die Kirchensteuer erst gar nicht zahlen zu müssen.

Ein Antrag auf Teilerlass der Kirchensteuer hat vor allem dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Kirchensteuerzahllast auf außerordentlichen Einkünften beruhte; z. B. einem Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn oder einer Abfindung. In solchen Fällen ist es nicht selten, dass ein Teilerlass von bis zu 50 Prozent der Kirchensteuer gewährt wird. Stellen Sie den Antrag nicht ans Finanzamt, sondern an die jeweilige Religionsgemeinschaft. Sie entscheidet, ob Ihnen Kirchensteuer erlassen wird. Einen gesetzlichen Anspruch haben Sie aber nicht. Der Erlass wäre ein „Billigkeitserlass“.

Quelle | BFH, Urteil vom 21.7.2016, X R 43/13, Abruf-Nr. 189941 unter www.iww.de.

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