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Vertragsrecht: Hat eine Toilettenkraft einen Anspruch auf Anteil am Toilettenentgelt?

Eine Arbeitnehmerin, die als „Sitzerin“ Trinkgelder von Besuchern eines Einkaufszentrums auf Sammeltassen erhält, die sie vollständig an ihre Arbeitgeberin abführen muss, hat gegenüber dieser einen Auskunftsanspruch über die Höhe dieser Gelder.

So entschied es das Arbeitsgericht Gelsenkirchen im Fall einer Frau, die für ein Reinigungsunternehmen als „Sitzerin“ tätig war. Das Unternehmen war mit der Reinigung der Toilettenanlagen in einem großen Einkaufszentrum beauftragt. Von den Besuchern der Toilettenanlagen wird kein Entgelt verlangt. Gleichwohl sind in den dortigen Eingangsbereichen Sammelteller aufgestellt. Hauptaufgabe der Frau war es, sich ständig bei dem Sammelteller aufzuhalten, das freiwillig gespendete Geld dankend entgegenzunehmen, es regelmäßig bis auf wenige Geldstücke abzuräumen und in den Tresor einzulegen. Mit Reinigungsarbeiten war die Frau, die einen Stundenlohn von 5,20 EUR brutto erhielt, nicht betraut. Sie hatte jedoch die Toilettenanlagen zu kontrollieren und im Bedarfsfall das Reinigungspersonal zu rufen. Nach einer schriftlichen Arbeitsanweisung des Reinigungsunternehmens sind die „Sitzerinnen“ gehalten, gegenüber den Besuchern nicht zu offenbaren, dass sie keine Reinigungstätigkeiten ausüben. Auf etwaige Fragen der Besucher nach dem Verwendungszweck des Geldes soll mit dem Hinweis, dass selbiges dem Reinigungsunternehmen zufließe, welches daraus u.a. die Personalkosten bestreite, geantwortet werden.

Die Frau vertritt die Auffassung, dass sie an den über die Teller erzielten Einnahmen teilhaben müsse. Den Besuchern werde zielgerichtet suggeriert, dass freiwillig ein Trinkgeld für das Reinigungs- und Aufsichtspersonal gegeben werden könne. An diese Zweckbestimmung sei das Reinigungsunternehmen gebunden. Trinkgeld stehe nach Maßgabe gewerbe- und steuerrechtlicher Bestimmungen allein den Arbeitnehmern zu. Da sie nicht wissen könne, wie hoch genau die Einnahmen gewesen seien, müsse das Unternehmen Auskunft erteilen. Das Reinigungsunternehmen hält die Klage für unbegründet. Es handle sich – auch nach der Vorstellung der Toilettenbesucher – nicht um ein Trinkgeld für das Personal, sondern um ein freiwilliges Nutzungsentgelt. Dieses stehe allein dem Reinigungsunternehmen zu, worüber man das eingesetzte Personal nie im Zweifel gelassen habe. Der Arbeitslohn des Aufsichtspersonals werde vollständig aus den Einnahmen über das freiwillige Nutzungsentgelt bestritten und nicht vom Einkaufszentrum refinanziert.

Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat der Frau den Auskunftsanspruch zugesprochen. Das Gericht geht davon aus, dass der Frau ein der Höhe nach noch unbestimmter Zahlungsanspruch gegen das Reinigungsunternehmen zusteht. Dabei hat es bei den vereinnahmten Trinkgeldern die Willensrichtung und Vorstellung der Besucher in den Vordergrund gestellt. Diese würden davon ausgehen, dem jeweiligen Personal ein „Trinkgeld“ zukommen zu lassen. Die internen Regelungen zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber seien in solchen Fällen den Spendern typischerweise unbekannt (Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 1 Ca 1603/13).

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