Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, der bei der Ausführung seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben Vorteile für sich fordert, sich versprechen lässt oder auch nur schlicht entgegennimmt, gibt seinem Arbeitgeber regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Gleiches gilt, wenn gegen den Arbeitnehmer ein dringender, nicht näher aufklärbarer Verdacht eines derartigen Verhaltens besteht.
Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Sachbearbeiters im Bereich Einkauf einer Anstalt des öffentlichen Rechts entschieden. Dieser hatte von der Geschäftsführerin eines Vertragspartners seiner Arbeitgeberin 2.500 EUR erhalten. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe den Betrag als Belohnung für die Bevorzugung des Vertragspartners erhalten.
Das LAG hat die außerordentliche Kündigung – ebenso wie das Arbeitsgericht – für rechtswirksam gehalten. Der Arbeitnehmer sei der Vorteilsnahme dringend verdächtig. Er habe zudem versucht, sein Handeln zu verschleiern. Angesichts dieser Umstände sei es dem Arbeitgeber trotz einer Beschäftigungszeit von zwölf Jahren unzumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen (LAG Berlin-Brandenburg, 9 Sa 1335/13).
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