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Erbrecht: Schlusserbe wird kein Ersatzerbe

Schlägt der durch ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zum Alleinerben bestimmte überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, ist ein in dem Testament bestimmter Schlusserbe ohne ausdrückliche testamentarische Bestimmung regelmäßig nicht als Ersatzerbe für den ausschlagenden Ehegatten berufen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einer erbrechtlichen Streitigkeit entschieden. Beteiligte zu 1 daran ist die Tochter aus der ersten Ehe des im Jahre 2012 im Alter von 83 Jahren verstorbenen Erblassers. Der Beteiligte zu 2 ist der Neffe der zweiten Ehefrau des Erblassers. Gemeinsam mit seiner zweiten Frau errichtete der Erblasser im Jahre 2005 ein Ehegattentestament, mit dem sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und die Beteiligten zu 1 und 2 zu gleichen Teilen als Schlusserben des Letztversterbenden bestimmten. Nach dem Tode des Erblassers schlug die zweite Ehefrau die Erbschaft aus. Daraufhin hat die Beteiligte zu 1 einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein beantragt. Dem Antrag ist der Beteiligte zu 2 mit der Begründung entgegengetreten, er sei aufgrund des Testaments aus dem Jahre 2005 hälftiger Miterbe geworden.

Die Richter am OLG gaben der Beteiligten zu 1 recht. Als einziger Abkömmling des Erblassers sei sie dessen Alleinerbin geworden. Da die zweite Ehefrau die Erbschaft aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen habe, stehe ihr kein gesetzliches Erbrecht zu. Die im Ehegattentestament geregelte Konstellation, dass beide Beteiligte Schlusserben nach dem Letztversterbenden werden sollten, liege nicht vor, weil der Erblasser der zuerst Verstorbene sei.

Die Beteiligten zu 1 und 2 seien in dem Ehegattentestament auch nicht zu Ersatzerben für den Fall berufen worden, dass der überlebende Ehegatte die ihm zufallende Erbschaft ausschlage. Eine ausdrückliche Berufung beider Beteiligten zu Ersatzerben enthalte die letztwillige Verfügung nicht. Sie sei auch nicht in diesem Sinne auszulegen. Mit der Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Alleinerben und weiterer Personen als Schlusserben hätten die testierenden Eheleute bei der Errichtung eines Ehegattentestaments bezweckt, das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen zunächst dem überlebenden Ehegatten ohne jede Einschränkung zukommen zu lassen, um das Vermögen dann nach dem Tode des Letztversterbenden den Schlusserben zuzuwenden. Dem liege regelmäßig die Erwartung zugrunde, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Erstversterbenden das ihm Zugewandte auch annehme. Schlage der überlebende Ehegatte die Erbschaft aber aus, erhalte er die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück. Dass der Erblasser für diesen Fall den Willen gehabt habe, die als Schlusserben für das gemeinsame Vermögen ausgewählten Personen auch als Ersatzerben für (allein) sein Vermögen zu bestimmen, könne regelmäßig nicht angenommen werden. Mit der Ausschlagung verliere nämlich die Tochter des Erblassers die mit Bindungswirkung ausgestattete Aussicht, auch nach dem Tode der überlebenden zweiten Ehefrau zur Schlusserbin berufen zu sein (OLG Hamm, 15 W 136/13).

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