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Berufsausbildungsverhältnis: Diebischer Azubi darf fristlos gekündigt werden

| Hat ein Auszubildender versucht, Baumaterial im Wert von ungefähr 40 EUR zu entwenden, kann sein Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis zumindest dann außerordentlich kündigen, wenn der Auszubildende dabei noch aktiv versucht hat, seine Tat zu vertuschen. |

So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern. Die Richter machten deutlich, dass hier ein hinreichender Grund für die außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses im Sinne von § 22 Abs. 2 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vorliege, da der Auszubildende seinen Arbeitgeber durch den Diebstahl schädigen wollte.

Quelle | LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5.4.2016, 2 Sa 84/15, Abruf-Nr. 189189 unter www.iww.de

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