Ein Fall vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach zeigt, dass erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen, wenn dem Arbeitnehmer der Diebstahl von geringwertigen Dingen vorgeworfen wird.
Die 36-jähige Klägerin ist seit 1998 als Mitarbeiterin im Einzelhandelsgeschäft des Beklagten in Korschenbroich beschäftigt und war zuletzt neben Tätigkeiten an der Kasse, der Warenannahme und Bestückung des Geschäfts mit Ware auch mit der Kassenabrechnung, Kassenbuchführung, Abschließen des Geschäfts nach Feierabend, Geldtransport zur Bank und mit der Führung der Drogerieabteilung befasst.
Am 9. Mai 2014 entsorgte die Klägerin Altpapier und Altkartons in der sich auf dem Parkplatz des Supermarktes befindenden Papierpresse. Nachdem sie einen der Kartons hin- und her geschüttelt hatte, legte sie diesen in den Kofferraum ihres auf dem Parkplatz abgestellten Pkw. Diesen Vorgang nahm der Beklagte über das im Betrieb und auch im Parkplatzbereich installierte Kamerasystem wahr, konfrontierte die Klägerin damit und nahm gemeinsam mit ihr den im Kofferraum befindlichen mittelgroßen Karton in Augenschein. In diesem befand sich ein weiterer kleinerer Karton mit Fußballsammelbildern. Diese Sammelbilder erwirbt der Beklagte zu einem Preis von 8 Euro pro Karton. Sie werden an Kunden des Beklagten ab einem Einkauf von 10 Euro an der Kasse abgegeben. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos.
Dagegen hat die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach Kündigungsschutzklage erhoben. Die Klägerin behauptet, nicht bemerkt zu haben, dass sich in dem mittelgroßen Karton etwas befunden habe. Dies sei ihr insbesondere beim Schütteln nicht aufgefallen. Sie habe den Karton für leer gehalten und habe ihn zu Archivierungszwecken mit nach Hause nehmen wollen. Sie ist darüber hinaus der Ansicht, dass die fristlose Kündigung angesichts des geringen Wertes der Fußballbilder unverhältnismäßig sei.
Der Beklagte trägt vor, der Klägerin sei der Inhalt des Kartons durchaus bekannt gewesen. Das Gewicht der Fußballbilder (fast 1,3 kg) habe sie bemerken müssen. Die Klägerin habe eine besondere Vertrauensstellung inne. Das Vertrauensverhältnis sei nun irreparabel zerstört.
Die Vorsitzende der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach hat im Gütetermin darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Rechtsstreits u.a. davon abhängen wird, ob der Klägerin der Inhalt des Kartons bewusst war und davon, welches Ergebnis die im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens stets durchzuführende Interessenabwägung hat. Über diese Fragen entscheidet nach ergebnislosem Gütetermin die Kammer in einem weiteren Termin. Zur Anberaumung eines Kammertermins kam es aber nicht, da sich die Parteien widerruflich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses verständigt haben.
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