Sind im Gutachten zur Vermeidung von Farbabweichungen in Übereinstimmung mit den Herstellervorgaben Kosten für eine Einlackierung angrenzender Teile vorgesehen, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer diese Kosten erstatten
Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Dortmund. Die Kosten der Beilackierung von Karosserieteilen seien nach Ansicht des Gerichts dann ersatzfähig, wenn diese technisch notwendig ist. In diesem Falle handele es sich bei diesen Kosten um einen Teil des Reparaturaufwands, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist. Im vorliegenden Fall war von der technischen Notwendigkeit auszugehen. Der Sachverständige hatte die Beilackierung in seinem Gutachten explizit ausgewiesen. Er hatte hierzu vermerkt, dass davon auszugehen sei, dass ohne Durchführung einer Lackangleichung deutliche und augenscheinlich leicht erkennbare Farbunterschiede zu den angrenzenden Bauteilen erkennbar bleiben (AG Dortmund, 436 C 1027/13).
Schreibe einen Kommentar